Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur
Die Planung und Errichtung von Einkaufszentren bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen raumordnungsfachlichen Überlegungen und solchen des „Lokalbedarfes". Die Bestimmungen zur Ansiedelung und Erweiterung von Einkaufszentren sind das Ergebnis einer jahrelangen Vorbereitungsdiskussion. Es sollten Umgehungsmöglichkeiten reduziert und Möglichkeiten zur Ansiedelung von Einkaufszentren auf der „Grünen Wiese" erschwert werden.
Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist daher vor allem die Standortplanung von Einkaufszentren als Bestandteile von zentralen Orten. Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen soll es Handels- und Dienstleistungseinrichtungen möglich sein, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.
2011 wurde das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur überarbeitet, mit 9. Juli 2011 tritt die neue Einkaufszentrenverordnung auf Basis der §§ 11 und 31 Abs. 12 StROG 2010 in Kraft und ersetzt damit die bis dahin gültige Einkaufszentrenverordnung von 2004.
§ 31 Abs. 8 StROG 2010 regelt die Möglichkeit, durch eine Verordnung der Landesregierung (Standortverordnung) die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren (gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b StROG 2010) zu realisieren.
Damit können Einkaufszentren auch auf „Sonderstandorten" realisiert werden, die aus raumplanerischer Sicht nach der Einkaufszentrenverordnung nicht zur Genehmigung gelangt wären. Die Standortverordnung bietet eine flexiblere Lösung für den Vollzug, ist jedoch als Ausnahmeregelung anzusehen.