Regionalverbände
Die regionale Ebene übernimmt wichtige Aufgaben für die Entwicklung der Steiermark. Mit Inkrafttreten des StLREG wurde die Struktur der Regionen weiter ausgebaut und mit mehr Kompetenzen ausgestattet.
Die Aufgaben des Regionalverbandes liegen in der strategischen Entwicklung, der vorausschauenden Planung, der Koordination sämtlicher Maßnahmen sowie der Sicherstellung einer zielgerichteten und nach Prioritäten ausgerichteten Umsetzung von Maßnahmen.
Regionalverband - Träger der Regionalentwicklung
Durch die Neuregelungen im StLREG 2018 wird den sieben Regionen eine eigene Rechtspersönlichkeit eingeräumt werden. Die Rechtsperson „Regionalverband" ist ex lege rechts- und handlungsfähig und Träger der Regionalentwicklung in der Region. Der Regionalverband ist im Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht mit Hoheitsrechten ausgestattet, sondern bedient sich den Instrumenten des Privatrechts.
Die konkrete Aufgabenverteilung zwischen Verband und Gesellschaft kann im Fall von Kompetenzkonflikten von der jeweiligen Region selbst festgelegt werden.
Regionale Entwicklungsstrategien stellen die Grundlage für die Tätigkeiten der Regionalverbände und Regionalentwicklungs-Gesellschaften dar. Sie bilden den strategischen Rahmen mit inhaltlicher Schwerpunktsetzung, Maßnahmenpriorisierung und zeitlichen Rahmenplänen sowie die Grundlage für die operative Geschäftstätigkeit.
Die Regionalverbände haben zur operativen Durchführung der Aufgaben der Regionalentwicklung eine Gesellschaft nach dem GmbHG zu errichten.Der Regionalverband selbst kann nur durch seine Organe handeln. Der Regionalverband als juristische Person des öffentlichen Rechts hat hiefür die folgenden Organe vorgesehen:
- Regionalversammlung
- Vorsitzende:r
- Regionalvorstand
- Rechnungsprüfer:in
Organe des Regionalverbandes
Die einzelnen Gemeinden einer Region werden von ihren jeweiligen BürgermeisterInnen vertreten, die ihre Interessen als Mitglieder der Organe des Regionalverbandes (Regionalversammlung und Regionalvorstand) wahrnehmen und auf diese Weise an der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien mitwirken. Die Organe des Regionalverbandes sind:
- Regionalversammlung
Die Regionalversammlung ist das strategische Gremium der sieben Steirischen Regionen.
Die Regionalversammlung wirkt als willensbildendes Organ bei der Erstellung der vom Regionalvorstand vorgelegten regionalen Entwicklungsstrategie mit und nimmt eine zentrale Rolle bei der Erstellung des regionalen Entwicklungsprogrammes ein. Zudem erfolgt in der Regionalversammlung die Beschlussfassung über das jährliche Arbeitsprogramm und das Jahresbudget. Weitere Aufgaben können der Regionalversammlung in der von ihr zu beschließenden Satzung des Regionalverbandes zugesprochen werden.
Die Bestimmungen des § 17 StROG betreffend Zusammensetzung der Regionalversammlung werden in das neue Gesetz übernommen. Die Regionalversammlung besteht somit weiterhin aus den BürgermeisterInnen der in der Region liegenden Gemeinden als deren Vertreter, den Abgeordneten sowie beratenden (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern.
Zusätzlich werden die LeiterInnen der jeweiligen Baubezirksleitung als nicht stimmberechtigte Mitglieder in die Regionalversammlung und den Regionalvorstand aufgenommen.
- Regionalvorstand
Neben der Regionalversammlung besteht in jeder Region ein Regionalvorstand. Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die Neuregelung in die Rechtsperson „Regionalverband" überführt.
Die Aufgaben des Regionalvorstandes umfassen jene strategischen Bereiche des § 7 Abs. 1 StLREG, die nicht durch Gesetz oder Satzung der/dem Vorsitzenden oder der Regionalversammlung übertragen sind.
- Vorsitzende/r
Die/Der Vorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter/in vertritt den Regionalverband nach außen. Die/Der Vorsitzende des Regionalverbandes übt auch die Funktion des Vorsitzenden der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes aus. In dieser Funktion ist er auch stimmberechtigtes Mitglied beider Gremien.
- Rechnungsprüfer/in
Jeder Regionalverband hat zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu bestellen. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren aufzuzeigen.