Förderungsabwicklung
LEADER 2014-2020
LEADER als Maßnahme des Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 gliedert sich in vier Vorhabensarten, wobei für potenzielle Projektträger insbesondere die Vorhabensart 19.2.1 „Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie" relevant ist. Dazu können über die Vorhabensart 19.3.1 Umsetzung von nationalen und transnationalen Kooperationsprojekten, entsprechende Aktivitäten unterstützt werden.
Fördervoraussetzung
- Das Projekt muss einen positiven Beitrag zur Umsetzung der LES leisten.
- Es muss eine positive Beschlussfassung des Projektauswahlgremiums der LAG vorliegen.
- Das Projekt darf den Zielen des Landesentwicklungsleitbilds und des jeweiligen regionalen Leitbilds nicht widersprechen.
- Das Projekt muss innerhalb eines LEADER-Gebiets verwirklicht werden oder der LEADER-Region zu Gute kommen.
Strategische Aktionsfelder - Förderungsinhalte
-
Steigerung der Wertschöpfung im ländlichen Raum
- Festigung oder nachhaltige Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes
- Stärkung der für das Gemeinwohl wichtiger Strukturen und Funktionen unter Berücksichtigung sozialer Gruppen und Altersschichten
Grundsätzlich können alle Projekte, die von einer anerkannte LAG auf Basis ihrer LES ausgewählt wurden, als Vorhaben beantragt werden, auch wenn sie nicht direkt den oben genannten Förderungsgegenständen zugeordnet werden können.
Fördersätze
Der Fördersatz wird in der LES festgelegt, für alle Förderungswerber transparent beschrieben und öffentlich zugänglich gemacht (Homepage der Steirischen LAG-Regionen). Im Wesentlichen haben alle 15 LEADER-Regionen der Steiermark den vom BMLFUW ausgearbeiteten Vorschlag angenommen.
- 40 % für direkt einkommenschaffende/wertschöpfende Maßnahmen
(Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten); Einhaltung der „de minimis"-Regel lt. Richtlinie verpflichtend) - 60 % für nicht direkt einkommenschaffende/wertschöpfende Maßnahmen
(Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten)) -
80 % für Bildung
(Konzeptionierung und Durchführung, lernende Regionen und Lebenslanges Lernen) sowie Projekte zu folgenden Querschnittszielen: Jugendliche, Gender/Frauen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Klima und Umwelt, Demographie, regionale Kultur und Identität
Förderung für Konzeption, Prozessbegleitung, Bewusstseinsbildung; nicht für investive Maßnahmen
- 80 % für transnationale Kooperationsprojekte
- 80 % für Kleinprojekte lt. Richtlinie
Projektkostenuntergrenze 1.000 Euro, Projketobergrenze 5.700 Euro
Förderungswerber
- Lokale Aktionsgruppen
- Gemeinden
- Natürliche Personen
- Personengesellschaften
- Juristische Personen
- Zusammenschlüsse der vorgenannten Förderungswerber
Förderungswerber Kleinprojekte
- Gemeinnützige Organisationen/Nicht-Regierungsorganisationen
- Gruppen nicht organisierter Menschen mit einem gemeinnützigen Ansinnen
Grundsätze
- Pro Projekt sollte ein einheitlicher Fördersatz für alle Kostenpositionen angewendet werden. Zwischen Sach-, Personal- und Investitionskosten wird diesbezüglich nicht unterschieden. Bei Zuordnungsproblemen kann ein Projekt geteilt werden.
- Projekte, die dem Inhalt nach einer Spezialmaßnahme aus dem Programm LE 14-20 entsprechen, sollten jedenfalls nach den Fördersätzen der Spezialmaßnahme laut Sonderrichtlinie abgewickelt werden. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen und in manchen Fällen Probleme mit dem Wettbewerbsrecht.
- Nationale Umsetzungsprojekte in der Submaßnahme "Kooperation" sollen mit denselben Fördersätzen gefördert werden wie in der Vorhabensart „Umsetzung der LES".
Informationen zu Projekteinreichungen zum Programmende - Cut-off date LEADER
Anfang 2023 beginnt die Umsetzung der ersten Fördermaßnahmen des neuen österreichischen GAP-Strategieplans 2023-2027. Im aktuell laufenden Programm der Ländlichen Entwicklung LE 14-20 können jedoch Auszahlungen noch bis Mitte 2025 erfolgen.
Aus diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Programme LE 14-20 und GSP 23-27 in den Jahren 2023 bis 2025 parallel abzuwickeln sind. Um diese Abgrenzung beider Programme zu gewährleisten, wurden in Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Bundes- und Länderebene Zeitpunkte festgelegt, die beschreiben wie lange Anträge im Rahmen des Programms LE 14-20 eingereicht werden können. Dieser Zeitpunkt wird als „cut-off date" bezeichnet. Die Bewilligung der Anträge und die Umsetzung von Projekten kann auch nach dem cut-off Date erfolgen.
Für alle Vorhabensarten, die in der SRL LE-Projektförderungen des BML geregelt werden, ist die Veröffentlichung auf https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/laendl_entwicklung/foerderinfo.html erfolgt.
Cut-off date für LEADER ist der 30.06.2023