Förderungsabwicklung
Lokale Agenda 21
Antragsstellung
- Die Förderungsanträge sind bei der Abteilung 17 einzureichen.
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Die Bearbeitung der Anträge erfolgt fortlaufend unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl, bei geblockter Auswahl zu bestimmten Stichtagen.
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Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der Bewertung der Projekte hinsichtlich der Erreichbarkeit der Basisqualitäten zur Umsetzung der Lokalen Agenda 21 in Österreich, insbesondere deren Beitrag zu inhaltlichen Qualitäten in den Dimensionen „Ökologie", „Wirtschaft", „Soziales und Kultur" und zur Qualität der Prozesse (z.B. in Bezug auf Bürgerbeteiligung).
- Bewilligende Stelle ist die Abteilung 17.
Förderungsgegenstand
Der Fördergegenstand beinhaltet die
- Sensibilisierung der Bevölkerung; Entwicklung von Visionen, Zielen und Maßnahmen; Stärkung der Eigeninitiative und Identifikation durch breite Beteiligung aller gesellschaftlichen Kräfte; verstärkte Beteiligung von Bevölkerungsgruppen, die bis dato nur teilweise in der regionalen Entwicklungsarbeit involvierten waren; begleitende Bewusstseinsbildung; Erfolgskontrolle, ergänzende Qualifizierung von Multiplikatoren und MultiplikatorInnen im ländlichen Raum
- Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren und Akteurinnen für eine prioritäre Politik nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und auf Chancengleichheit ausgerichteter Entwicklung des Ländlichen Raums durch ortsübergreifende, regionale partnerschaftliche Kooperationen
- Gemeindeübergreifende und thematische Vernetzungen der Lokale Agenda 21-Zukunftsprozesse sowie Erfahrungsaustausch mittels Entwicklung und Umsetzung multiplizierbarer, innovativer Modelle
- Bundesweite Unterstützungs- und Koordinierungsaktivitäten für die Lokale Agenda 21
- Entwicklung und Umsetzung innovativer Modelle im Bereich Beteiligung und Bürgerengagement, Daseinsvorsorge und Demografischer Entwicklung
Art und Ausmaß der Förderung
- Bei den Fördergegenständen 3.2.2.1 und 3.2.2.4 kann ein Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 75% gewährt werden.
- Bei den Fördergegenständen 3.2.2.2 und 3.2.2.3 kann ein Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 100 % gewährt werden.
- Gefördert werden Personalaufwand sowie Sachkosten.
Projektträger
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindekooperationen im Bundesland Steiermark
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Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen im Bundesland Steiermark, deren Aufgabenstellungen mit den Zielen der Erstellung, Unterstützung und Umsetzung einer Lokalen Agenda 21 übereinstimmen
Förderungsvoraussetzungen
- das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet umgesetzt
- es gibt einen verbindlichen Beschluss im zuständigen Gremium (Gemeinde oder Gemeindeverband sowie Region) über die Durchführung des Agenda 21-Prozesses
- die Bundes- und Ländervorgaben zur Umsetzung der Lokalen Agenda 21 werden erfüllt
- die Koordination des Projektes erfolgt über das zuständige Regionalmanagement
- es handelt sich um einen Beitrag zu den Zielen der Nachhaltigkeit, BürgerInnenbeteiligung und Innovation.
Informations- und Publizitätsbestimmungen
In der Umsetzungsphase ihres Vorhabens haben Sie als Förderungswerber durch geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.), insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) hinzuweisen.
Der Publizitätshinweis muss Folgendes enthalten: Hinweis auf Beteiligung der Europäischen Union und des Landes Steiermark („Mit Unterstützung von ..."), EU-Logo, Text: „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete", Logo des Landes Steiermark - Regionen und Logo LE 14-20.
Details zu den Publizitätsbestimmungen:
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Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung 2014-2020 Publizitätsbestimmungen
- Für diese Vorhabensart relevant: ELER-Förderung "Land + EU"
Verweis auf Richtlinien zur Förderungsabwicklung
In Bezug auf die Förderungsabwicklung und Abrechnungsprüfung dieser Maßnahme wird - um Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden - AUSDRÜCKLICH auf
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die „Richtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020" und
- die „Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014 - 2020" in der jeweils gültigen Fassung
und die dort beschriebenen Begriffe und Abläufe verwiesen.