Rechtliche Grundlagen
Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht besteht grundsätzlich gegenüber der Erhebungsgemeinde, diese hat die Auskunftspflicht zu überwachen und die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sie kann die Durchführung der statistischen Erhebung einer ihr unterstehenden Organisation (Tourismusverände) übertragen, behält jedoch gegenüber der Statistik Austria bzw. der Landesregierung die Verantwortung.
Auskunftspflicht bei den monatlichen Erhebungen über Ankünfte und Übernachtungen und bei der einmal jährlich durchzuführenden Bestandserhebung besteht seitens des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten bzw. bei Campingplätzen seitens des verantwortlichen Aufsichtsorgans, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.
Gegen Auskunftspflichtige, die ihrer Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft trotz Urgenz durch die Erhebungsgemeinde nicht nachkommen oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben machen, wären nach § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 40/2014 zu ahnden. Diese Verwaltungsübertretung ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.
Die Erhebungsgemeinden sollten auch, da sie unter anderem auch die kurzfristig zu meldenden Fristen gemäß § 6 Abs. 1 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGB. II Nr. 498/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, zu überwachen haben, die Meldung der Verwaltungsübertretung übernehmen.
Quelle: Statistik Austria
Geheimhaltung statistischer Daten
Die Bestimmungen über die Geheimhaltung statistischer Daten sind
- im Bundesstatistikgesetz (BStatG) 2000, §17 (BGBl. Nr. 163/1999 idgF),
- in der europäischen Verordnung (EG) NR. 223/2009 über europäische Statistiken sowie
- betreffend dem Schutz natürlicher Personen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Datenschutzgesetz, insbesondere im §6 (BGBl. I Nr. 165/1999 idgF)
enthalten.
Insbesondere gemäß BStatG 2000 ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur möglich, wenn Rechtsakte oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene einer solchen Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat.
Landesstatistikgesetz
(Steiermärkisches Landesstatistikgesetz - StLStatG)
Rechtsgrundlagen
Die relevanten Rechtsqullen auf nationaler Ebene für Beherbergungsstatistik sind:
- Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 idgF,
- die Tourismus-Statistik-Verordnung
BGBl. II Nr. 498 2/2002, BGBl. II Nr. 24/2012 und das - Meldegesetz 1991 idgF., 9.6.2022.
EU Rechtsgrundlagen:
- EU-VERORDNUNG Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011.
- Durchführungsverordnung Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur
Durchführung der Verordnung Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie
die Datenübermittlung.
Quelle: Statistik Austria
Urheberrechtliche Bestimmungen
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