Förderung
ELER Soziale Angelegenheiten
Förderungsgegenstände:
Förderbar sind alle im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020 im Kapitel "7.4.1.A Soziale Angelegenheiten" beschriebenen Fördergegenstände, wobei in der Steiermark der Schwerpunkt auf die folgenden Fördergegenstände gelegt wird:
- Investitionen zur Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung von:
- Kinderbetreuungseinrichtungen, einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-) Ausstattung;
- Einrichtungen der Pflege und Betreuung (zB Tageszentren) einschließlich bedarfsgerechte Adaptierung und (Innen-)Ausstattung;
- Einrichtungen und Wohnbauten, die auch der Deckung des Betreuungs- und Wohnbedarfs von Kindern, Menschen mit Beeinträchtigung oder in besonderen Notlagen sowie älteren Menschen dienen, einschließlich generationsübergreifender Einrichtungen.
- Investitionen zur Schaffung und Verbesserung von mobilen Diensten sowie Hol-, Bring- und Servicedienste.
Förderungswerber:
- Gebietskörperschaften,
- nicht gewinnorientierte Vereine und nicht gewinnorientierte Unternehmen,
- Körperschaften öffentlichen Rechts,
- Arbeitsgemeinschaften der unter 1. bis 3. genannten Organisationen.
Förderungsvoraussetzungen:
- Das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
- Das Projektvolumen beträgt zwischen EUR 50.000,- und EUR 2.500.000,-.
- Im Falle wettbewerbsrelevanter Vorhaben sind die EU-rechtlichen Grundlagen für die Abgeltung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse entsprechend einzuhalten.
- Hinsichtlich des Förderungsgegenstandes "Kinderbetreuungseinrichtungen" zusätzlich:
- Bei neuen Gruppen: Positive Bedarfsprüfung des Landes Steiermark.
- Bewilligung aller Baumaßnahmen durch das Land Steiermark.
- Hinsichtlich des Förderungsgegenstandes "Einrichtung der Pflege und Betreuung" zusätzlich:
- Bedarfsermittlung durch das Land Steiermark.
- Einhaltung geltender Qualitätsstandards, die vom Land Steiermark vorgegeben sind.
- Hinsichtlich des Förderungsgegenstandes "Errichtung von Wohnbauten für Menschen mit Behinderung" zusätzlich:
- Beschreibung des lokalen Bedarfs mit entsprechenden Nachweisen durch den Antragssteller.
- Beilegung eines qualifizierten Betreuungskonzeptes durch den Antragssteller.
- Grundsätzliche Zusage durch das Sozialressort für einen Leistungsvertrag für die Betreuung der Zielgruppe.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung (ELER und nationale Mittel) wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten (Gesamtkosten) für Investitionen gewährt.
Förderungsintensität:
- Zuschuss zu den materiellen und immateriellen Investitionen im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten.
- Bei materiellen Investitionen sind neben den direkten Investitionskosten auch die allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit der Investition förderbar, etwa für Architekten- und Ingenieursleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien.
Projektdauer:
Der maximale Projektdurchführungszeitraum beträgt 36 Monate, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt des Projektbeginns der Tag des Einlangens des Projektantrages bei der Abteilung 17 sein kann.
Zeitpunkt der Kostenanerkennung:
Anrechenbare Kosten sind Kosten, die dem Projektträger ab der Antragstellung erwachsen. Diesbezüglich gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung jenes Datum, welches von der Abteilung 17 im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags genannt ist.
Förderungsabwicklung
Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen per „Call"; zu jedem Auswahltermin im Vorfeld erfolgt ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen in einem begrenzten, zuvor definierten Zeitraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist keine Antragstellung möglich. Es werden nur jene Anträge für das jeweilige Auswahlverfahren berücksichtigt, die in diesem Zeitraum entsprechend den im Aufruf festgelegten Bedingungen eingelangt sind. Die Bedingungen für das jeweilige Verfahren und die Einreichtermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Die entsprechend eingelangten Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen.
Förderungsanträge können bei der Bewilligenden Stelle Abteilung 17 eingebracht werden. Dies kann erfolgen als Antrag aufgrund eines durch die Bewilligende Stelle bekanntgemachten Aufrufs zur Einreichung von Projekten („Calls") zu spezifischen Fördergegenständen, innerhalb der im Aufruf bekanntgegebenen Frist. Von der Bewilligenden Stelle werden alle innerhalb dieser Frist eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst.
In einem ersten Schritt werden alle Anträge auf Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Für die Auswahl zur Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Programm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Anträge, die in diesem Zeitraum nicht oder nur unvollständig eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Vorhaben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden nachfolgend einem Auswahlverfahren unterzogen.
Vergabe (im Sinne des BVerG 2018 idgF):
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich anhand der vorgelegten Unterlagen. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist die Erreichung der in den einzelnen Vorhabensarten festgelegten Mindestpunkteanzahl notwendig.Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.
Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunkteanzahl erreichen, werden abgelehnt. Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.
Die Projektdauer ist auf drei Jahre beschränkt.
Antrag auf Zahlung:
Eine Auszahlung von Fördermittel ist nur nach Vorlage eines Zahlungsantrages samt den erforderlichen Beilagen möglich. Der wird erst nach Genehmigung eines Vorhabens angenommen.
Der Zahlungsantrag ist postalisch bei der Prüfstelle der Abteilung 17, Referat Controlling, Innerer Dienst und Haushaltsführung, Land Steiermark einzubringen.