COVID 19
Erlässe des BMLRT für LE-Projektförderungen aufgrund von COVID 19
1. Änderung: Erlass zur Umsetzung von LE-und EMFF-Projekten vor dem Hintergrung von COVID-19 (23.12.2020)
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verlängert nachfolgende Festlegungen zur Auslegung der geltenden Vorschriften, die von den getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie sowohl direkt als auch indirekt betroffen waren oder noch sind. Diese Festlegungen sind auf Sachverhalte ab dem 1. März 2020 anzuwenden und gelten bis längsten 30. Juni 2021.
(I) Umsetzung des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014 - 2020 (LE-Programm)
1. Nichtumsetzung von Teilen eines Vorhabens (= Nichteinhaltung von Verpflichtungen)
Können Teile des Vorhabens aufgrund der COVID-19-Beschränkungen und damit ohne Verschulden der Förderungswerberinnen und Förderungswerber nicht umgesetzt werden, gilt Folgendes:
a. Die Nicht-Umsetzung von Teilen des Vorhabens ist aufgrund des Vorliegens eines Falles Höherer Gewalt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nicht zu sanktionieren, d.h. bereits ausgezahlte Förderungen sind nicht zurückzufordern und bereits angefallene Kosten dürfen gefördert werden.
b. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 muss ein Fall Höherer Gewalt innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, gemeldet werden. Unter Berufung auf die Information der Europäischen Kommission (Ref. Ares(2020)1990577) vom 8.4.2020, ist davon auszugehen, dass die Förderungswerberinnen und Förderungswerber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die weitere Vorgangsweise im Vorhaben abschätzen können, in der Lage sind den Fall Höherer Gewalt zu melden. D.h. Meldungen sind erst dann erforderlich, wenn die Förderungswerberinnen und Förderungswerber die Entscheidung treffen können, dass sie den Vorhabensteil endgültig nicht umsetzen werden. Eine Abschätzung der weiteren Vorgangsweise im Vorhaben hängt wiederum von der Ankündigung der (Teil)Aufhebung von COVID-19-Beschränkungen ab.
Meldungen über nicht nachholbare Leistungen, deren Undurchführbarkeit allgemein bekannt ist, z. B. Veranstaltungen in einem fixen Veranstaltungskalender, sind nicht erforderlich.
Die Meldung hat ausschließlich an die Bewilligende Stelle zu erfolgen. Eine Befassung der Zahlstelle durch die Bewilligende Stelle ist nicht erforderlich.
c. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber sollten ermutigt werden, die Umsetzung dieser Vorhabensteile - soweit noch möglich - im Rahmen der verlängerten Projektlaufzeit nachzuholen. Dazu können notwendige Projektänderungen und Kostenumschichtungen akzeptiert oder - im Falle einer wesentlichen Änderung - genehmigt werden. Ebenso können Kostenerhöhungen, die sich im Zeitraum der COVID-19-Beschränkungen und in der Folge daraus zwingend ergeben, bewilligt werden. Der Umfang der Informationen und Unterlagen, die von den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern für die Beurteilung der beantragten Projektänderungen und Kostenerhöhungen der Bewilligenden Stellen vorzulegen sind, soll auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Es gelten die Vorgaben bezüglich Meldepflichten gemäß Punkt 1.9.8 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen. Eine zusätzliche Meldung eines Falles Höherer Gewalt ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
d. Kommt es aufgrund der Nichtumsetzung von Vorhabensteilen zu einer Kostenunterschreitung um mehr als 35 %, ist die Kostenunterschreitung in diesem Kontext jedenfalls zu genehmigen.
2. Nichteinhaltung von Auflagen
Ist eine spätere Erfüllung der Auflage trotz verlängerter Frist aus fachlichen Gründen nicht möglich bzw. sinnvoll, ist die Nichteinhaltung der Auflage aufgrund des Vorliegens eines Falles Höherer Gewalt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nicht zu sanktionieren. Es ist daher keine Sanktion gemäß Sanktionen-Merkblatt auszusprechen. Soweit die Erfüllung der Auflage für die Beurteilung der Umsetzung des Vorhabens und der Zuordnung der beantragten Kosten unerlässlich ist (z. B die Kosten lassen sich nur aufgrund eines Berichts zuordnen), müssen der Bewilligenden Stelle dennoch alle erforderlichen und verfügbaren Informationen zur Beurteilung des Zahlungsantrages vorgelegt werden. Zur Meldung des Falles Höherer Gewalt siehe Punkt 1.b.
3. Umgang mit Kosten, denen keine (vollständige) Leistungserbringung gegenübersteht
Trotz der vorübergehenden Nichtumsetzung von Teilen eines Vorhabens können bei den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern Kosten anfallen:
a. Externe Kosten für nicht mehr stornierbare Leistungen sind - soweit sie dem Vorhaben zuordenbar sind - förderbar, auch wenn die Hauptleistung selbst aufgrund der COVID-19- Beschränkungen nicht durchgeführt werden kann. Stornokosten sind ebenfalls förderbar.
Hinweis: Grundsätzlich haben die Förderungswerberinnen und Förderungswerber seit der Verhängung der COVID-19-Beschränkungen und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Vorhaben die vertragliche Pflicht den Schaden soweit wie möglich zu mindern, z. B. rechtzeitig Leistungen zu stornieren.
b. Bereits angefallene Personalkosten für später nicht durchführbare Leistungen, z.B. Vorbereitungskosten für Bildungsveranstaltungen, sind ebenso förderbar.
Solange keine behördlichen Vorgaben/Informationen über längerfristige Beschränkungen vorliegen, dürfen die Förderungswerberinnen und Förderungswerber Vorbereitungstätigkeiten fortsetzen und sind die dafür anfallenden Personalkosten förderbar, selbst wenn die Hauptleistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht durchführbar ist.
Im Sinne der Schadensminderungspflicht sind jedoch Kosten für Tätigkeiten zu vermeiden, die nach derzeitigem Wissensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit noch für längere Zeit bestimmten Beschränkungen unterliegen werden, z. B. Großveranstaltungen.
c. Personalkosten für ausschließlich im Vorhaben tätige Personen, welche im Zeitraum der COVID-19-Beschränkungen
o nicht voll ausgelastet sind, weil derzeit nicht alle Projektteile umgesetzt werden können oder
o aufgrund von Betreuungspflichten, fehlender Infrastruktur für Telearbeit oder als Mitglied einer Risikogruppe für eine bestimmte Zeit nicht im Vorhaben tätig sein können, deren Kosten aber beim Arbeitgeber anfallen und nicht von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise übernommen werden
sind grundsätzlich förderbar.
Dies gilt allerdings nur für Kosten, die zwingend im Vorhaben anfallen. Wenn abschätzbar ist, dass die beabsichtigte Leistung längerfristig nicht erbracht werden kann, sind die Personalkosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr förderbar. Die Förderungswerberin und der Förderungswerber haben den Schaden soweit wie möglich zu mindern, indem für das Vorhaben nicht benötigtes Personal anderweitig eingesetzt oder gegebenenfalls nicht weiter beschäftigt wird.
Hinweis: Werden andere öffentliche Mittel für die Personalkosten beantragt, z.B. Beihilfen für Kurzarbeit gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz oder gemäß § 18b AVRAG, so ist dieser Umstand spätestens mit dem Zahlungsantrag zu melden und dürfen nur jene Personalkosten geltend gemacht werden, die endgültig zu tragen sind.
d. Für Personalkosten für Mitarbeiter, die nur teilweise im Vorhaben tätig sind bzw. die über mehrere Projekte finanziert werden, gelten unverändert die Vorgaben, wonach nur die tatsächlich im Vorhaben erbrachten Leistungen der Mitarbeiter abgerechnet werden können.
e. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist die Einhaltung der Schadensminderungspflicht für Sachverhalte, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 verwirklicht werden, nicht zu prüfen.
Für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht für Sachverhalte, die nach dem 31. Mai 2020 verwirklicht werden, gilt Folgendes:
o Bei der Überprüfung sind die individuellen Umstände der Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Vorhaben zu berücksichtigen.
o Die Beurteilung hat aus der Warte des jeweiligen Kenntnisstandes der Förderungswerberinnen und Förderungswerbers und nicht aus einer späteren, retrospektiven Sicht zu erfolgen.
Bei Vorhaben mit einem Eigenmittelanteil ist ein höheres Eigeninteresse der Förderungswerberinnen und Förderungswerber an der Schadensminderung anzunehmen und daher ein milderer Prüfmaßstab anzulegen.
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1. Änderung - Erlass Verlängerung von Fristen bei Förderprojekten (30.12.2020)
Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 wirken sich auch auf die Abwicklung von Projektförderungen im Bereich des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle ist ein Tätigwerden der Förderungswerberinnen und der Förderungswerber innerhalb der von den zuständigen abwickelnden Stellen vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich.
Um negative Auswirkungen durch drohende Fristversäumnissen zu unterbinden wird Folgendes angeordnet:
1. Bereits festgelegte Fristen
- im Zusammenhang mit der Vollständigkeit eines Förderungs- oder Zahlungsantrages,
- zur Erfüllung von Förderungsvoraussetzungen (bei bedingten Genehmigungen),
- zur Vorlage eines Zahlungsantrages und
- zur Vorlage von Umsetzungsberichten und sonstigen geforderten Nachweisen
werden für einen Zeitraum von drei Monaten gehemmt. Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
2. Bereits festgelegte Fristen zur
- Durchführung des Vorhabens (Projektlaufzeit)
die spätestens bis 30. Juni 2021 enden, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten gehemmt. Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
Sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber an der Einhaltung dieser gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vorgegebenen Frist aufgrund der derzeitigen Krisensituation gehindert, ist das Absehen von einer Rückforderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben zur Höheren Gewalt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu beurteilen.
Unbeschadet der allgemeinen Verlängerung der Fristen sind die zuständigen Stellen befugt, auf Antrag der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers einer weitergehenden Fristverlängerung zuzustimmen, wenn die Notwendigkeit der längeren Frist glaubhaft gemacht werden kann.
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Erlass Verlängerung von Fristen bei Förderprojekten (gültig bis Ende 2020)
In Folge der besonderen Situation durch COVID 19 hat das BMLRT einen Erlass zum Umgang mit Fristen im ELER (inkl. LEADER)-Programm erlassen.
Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle ist ein Tätigwerden der Förderungswerberinnen und der Förderungswerber innerhalb der von den zuständigen abwickelnden Stellen vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich. Um negative Auswirkungen durch drohende Fristversäumnissen zu unterbinden hat das BMLRT einen Erlass betreffend die Verlängerung der Fristen für LEADER Förderprojekte angeordnet:
1. Bereits festgelegte Fristen
-im Zusammenhang mit der Vollständigkeit eines Förderungs- oder Zahlungsantrages,
-zur Erfüllung von Förderungsvoraussetzungen (bei bedingten Genehmigungen),
-zur Vorlage eines Zahlungsantrages und
-zur Vorlage von Umsetzungsberichten und sonstigen geforderten Nachweisen
werden für einen Zeitraum von drei Monaten gehemmt. Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
2. Bereits festgelegte Fristen zur
-Durchführung des Vorhabens (Projektlaufzeit)
die spätestens im Jahr 2020 enden, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten gehemmt.
Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
Sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber an der Einhaltung dieser gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vorgegebenen Frist aufgrund der derzeitigen Krisensituation gehindert, ist das Absehen von einer Rückforderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben zur Höheren Gewalt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu beurteilen.
Unbeschadet der allgemeinen Verlängerung der Fristen ist die Bewilligende Stelle befugt auf Antrag der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers einer weitergehenden Fristverlängerung zuzustimmen, wenn die Notwendigkeit der längeren Frist glaubhaft gemacht werden kann.
Vorgaben für die Abrechnung der Personalkosten von Mitarbeitern in Kurzarbeit
Gemäß Punkt 3.c. sind die Personalkosten für Mitarbeiter die ausschließlich im Vorhaben tätig sind grundsätzlich förderbar. Ebenso können gemäß Punkt 3.d. die Personalkosten für Mitarbeiter, die nur teilweise im Vorhaben tätig sind, gefördert werden.
Für beide Varianten gilt, dass nur jene Personalkosten geltend gemacht werden dürfen, die vom Förderungswerber endgültig zu tragen sind. Beihilfen für Kurzarbeit gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz oder gemäß § 18b AVRAG muss der Förderungswerber spätestens mit dem Zahlungsantrag melden.
Laut Auskunft des AMS wird die Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden berechnet. Das heißt, die Kosten für jene Stunden, die ein Mitarbeiter des Förderungswerbers im Vorhaben arbeitet, sind vom Förderungswerber endgültig zu tragen und können somit gefördert werden.
Daraus ergibt sich folgende Vorgangsweise für die Abrechnung:
Mitarbeiter die ausschließlich in einem Vorhaben tätig sind (Pkt. 3.c.):
Für Mitarbeiter die in Kurzarbeit waren/sind und die ausschließlich in einem Vorhaben arbeiten, müssen die Personalkosten für das jeweilige Kalenderjahr (aktuell 2020) auf Basis von den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Es handelt sich dabei im Zahlungsantrag um die Variante 3 Berechnung der Personalkosten auf „Ist-Kosten-Basis". In diesem Fall wird der Stundensatz auf Basis der tatsächlichen Anwesenheitsstunden im Kalenderjahr und den tatsächlichen Kosten für den Mitarbeiter berechnet.
Um die tatsächlichen Kosten ermitteln zu können, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Bescheid des AMS betreffend die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe
- Nachweis (bspw. Kontoauszug) über die tatsächlich erhaltene Kurzarbeitsbeihilfe für den jeweiligen Mitarbeiter
- Jahreslohnkonto des Mitarbeiters
Für den Nachweis des Zahlungsvollzugs können neben den Kontoauszügen/Umsatzlisten auch folgende Nachweise (Bestätigungen) anerkannt werden:
- Eine Bestätigung des Finanzamtes
- eine Bestätigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Sozialversicherungsträgers, dass der Förderungswerber im entsprechenden Jahr keine Außenstände hat bzw. für das betreffende Jahr allen lohnabhängigen Abgaben nachgekommen ist sowie
- eine Bestätigung der Gebietskörperschaft betreffend die Kommunalsteuer
Wird eine Bestätigung akzeptiert, muss aus dieser klar hervorgehen, dass der Förderungswerber keine offenen Beträge mehr für das entsprechende Jahr hat. Nicht ausreichend sind Bestätigungen, in denen nur allgemeine Formulierungen betreffend die Zuverlässigkeit eines Förderungswerbers gemacht werden, aber keine konkrete Bestätigung in Bezug auf die Zahlungen erfolgt ist.
Mitarbeiter die nur teilweise in einem Vorhaben tätig sind (Punkt 3.d.):
Da die Mitarbeiter in diesen Fällen eine verpflichtende Zeitaufzeichnung für das Vorhaben vorlegen müssen, können, sofern für den Mitarbeiter bereits ein Stundensatz aus dem Vorjahr vorhanden ist, die Personalkosten auf Basis der Zeitaufzeichnungen und des vorhandenen Stundensatzes aus dem Vorjahr eingereicht werden.
Für Mitarbeiter, bei denen kein Stundensatz aus dem Vorjahr vorliegt, sind die Personalkosten ebenfalls nach Variante 3 Berechnung der Personalkosten auf „Ist-Kosten- Basis" abzurechnen.
*Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für alle Geschlechter Geltung.