Förderungsabwicklung 2023-2027
LEADER als Maßnahme 77-05 des GAP Strategieplans 2023-2027
LEADER als Maßnahme 77-05 des GAP-Strategieplans 2023-2027 gliedert sich in:
- LEADER - Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) (77-05)
- LEADER - LAG-Management und Sensibilisierung (77-05)
- LEADER - Erstellung der Lokalen Entwicklungsstrategie (77-05)
Für die potenziellen Projektträger ist die „Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) (77-05)" relevant. Mehr Informationen hier:
Die Fördermaßnahme dient der Umsetzung der Ziele des GAP-Strategieplans 2023 - 2027, sowie den Schwerpunktsetzungen der jeweiligen LEADER-Regionen, wie in den lokalen Entwicklungsstrategien (im Folgenden LES) der lokalen Aktionsgruppen (im Folgenden LAG) beschrieben.
Strategische Aktionsfelder für die LES sind unter anderem:
- Aktionsfeld 1: Steigerung der Wertschöpfung
- Aktionsfeld 2: Festigung oder nachhaltige Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes
- Aktionsfeld 3: Stärkung der für das Gemeinwohl wichtigen Strukturen und Funktionen
- Aktonsfeld 4: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Durchführung von Projekten, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der LES (im Folgenden LES-Umsetzung) auf folgenden Ebenen:
- LES-Umsetzung auf lokaler Ebene
- Kooperationsprojekte auf nationaler Ebene
- Kooperationsprojekte auf transnationaler Ebene
Förderfähig sind alle Projekte, wie Entwicklung, Betreuung, Aufbau und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele sowie der Schwerpunktsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in den LES, beitragen. Dazu zählen auch Themensetzungen, die von anderen im GAP-Strategieplan beschriebenen Fördermaßnahmen nicht erfasst sind.
Als förderwerbende Personen kommen in Betracht:
- Juristische Personen,
- Eingetragene Personengesellschaften und Personenvereinigungen,
- Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen,
- Natürliche Personen
Politische Parteien, nahestehende Organisationen und andere Organisationen gemäß § 2 Ziffer 1 bis 3a des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, sind als förderwerbende Personen nicht zulässig.
- Das Projekt muss einen Beitrag zur Umsetzung der LES leisten.
- Für die Genehmigung ist ein positiver Beschluss des Projektauswahlgremiums der LAG nötig.
- Bei Schirmprojekten gibt es eine schriftliche Vereinbarung zwischen der förderwerbenden Person und dem Begünstigten des Unterprojektes über die Umsetzungsmodalitäten.
- Das Projekt muss innerhalb eines LEADER-Gebiets verwirklicht werden oder der LEADER-Region zu Gute kommen.
- Die Umsetzung des Projekts erfolgt im ländlichen Gebiet.
Förderfähige Kosten sind:
- Sachkosten
- Personalkosten
- Investitionskosten
Details finden sich unter „ Allgemeine Informationsblätter zu Kosten" und „ Merkblatt - Fördermaßnahme „LEADER - Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES)" (77-05) des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027"
- Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten beträgt bis zu 80 %.
- Der Fördersatz für produktive Investitionen beträgt bis zu 65 % und für absatzfördernde Aktivitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel bis zu 70 %.
- Sind bei nationalen Kooperationsprojekten gemäß 19.2.1 unterschiedliche Fördersätze in den LES der jeweiligen Kooperationspartner-LAG festgelegt, so bestimmen die beteiligten LAGs eine federführende LAG. Als einheitlicher Fördersatz für das gesamte Kooperationsprojekt für alle teilnehmenden LAGs wird dann der Fördersatz der LES der federführenden LAG angewendet.
- Die Festlegung der Fördersätze erfolgt in den jeweiligen LES und wird für alle förderwerbenden Personen transparent beschrieben und öffentlich zugänglich gemacht (z. B. Homepage).
Im Wesentlichen haben alle 16 LEADER-Regionen der Steiermark den vom BML ausgearbeiteten Vorschlag angenommen.
- 40 % für direkt einkommenschaffende/wertschöpfende Maßnahmen (Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten); Einhaltung der „de minimis"-Regel lt. Richtlinie verpflichtend)
- 60 % für nicht direkt einkommenschaffende/wertschöpfende Maßnahmen (Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten))
- 80 % für Projekte im Bereich Bildung und zu folgenden Querschnittszielen: Jugendliche, Gender/Frauen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Klima und Umwelt, Demographie, regionale Kultur und Identität, Förderung für Konzeption, Prozessbegleitung, Bewusstseinsbildung; nicht für investive Maßnahmen
- Projekte, die dem Inhalt nach einer anderen Spezialmaßnahme aus dem GAP-Strategieplan entsprechen, sind nach dem jeweiligen Fördersatz der Spezialmaßnahme laut Sonderrichtlinie abzuwickeln. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen.
In den LES der jeweiligen LAGs finden sich teilweise abweichende Regelungen zu o.a. Fördersätzen - es gelten pro LAG-Region die Fördersätze lt. LES. (z.B. für nur 30 % für direkt wertschöpfende (einkommensschaffende) Maßnahmen auf einzelbetrieblicher Ebene.)
Für die Umsetzung transnationaler Kooperationsprojekte im Bereich Kultur wird ein nationales Top Up von 20 %-Punkten, jedoch maximal 32.000,00 Euro gewährt. Die Höchstfördersätze sind zu beachten.
Als erster Weg wird immer die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen LAG-Management der Region vorgeschlagen! Die LAG-Manager:innen beraten und unterstützen Projektträger:innen sowohl inhaltlich in Bezug auf die Lokale Entwicklungsstrategie als auch bei der Antragstellung.
Förderanträge können NUR ELEKTRONISCH über die Website „www.eama.at" bei der Digitalen Förderplattform (DFP) der AMA im Rahmen von Aufrufen eingereicht werden.
- LAG: Die lokale Aktionsgruppe hat die vollständige LES und alle zusätzlichen Festlegungen zu Antragstellung und die Projektauswahlkriterien auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Sie veröffentlicht auch die Termine und nähere Festlegungen für die Aufrufe zur Einreichung von Förderanträgen auf ihrer Homepage. Die LAG erfasst die Aufrufe zur Einreichung von Förderanträgen in der Digitalen Förderplattform unter Berücksichtigung allfälliger sonstiger Festlegungen der jeweiligen LES.
- Förderanträge: Auf dem Wege der Digitalen Förderplattform über die Website der Agrarmarkt Austria „www.eama.at" werden die eingereichten Förderanträge von der förderwerbenden Person eingegeben und an die LAG zur Projektauswahl weitergeleitet. Die förderwerbende Person erteilt damit die Freigabe an das LAG-Management für die Weiterleitung des Förderantrags nach der Behandlung im Projektauswahlgremium (sowohl bei positivem als auch negativen Beschluss) durch die LAG an die zuständige Bewilligende Stelle. Die Einreichung von Förderanträgen ist nur mittels Handysignatur bzw. ID-Austria möglich; Informationen zu den (technischen) Voraussetzungen finden sich im „Handbuch - Digitale Förderplattform (DFP)".
- Projektauswahl in LAG:
- Das Projektauswahlgremium (PAG) der LAG ist allein für eine nichtdiskriminierende, transparente und nach objektiven Kriterien erfolgende Auswahl der vorgelegten Projekte verantwortlich. Es hat dabei die Übereinstimmung des Projekts mit der LES und den Beitrag zur Zielerreichung zu beurteilen. Die genauen Details zu den Auswahlkriterien und die Entscheidungsprozesse sind in der jeweiligen LES festgelegt.
- Für die Projektauswahl müssen die Förderanträge soweit vollständig vorliegen, dass sie einer Bewertung auf Basis der in der LES festgelegten Auswahlkriterien unterzogen werden können.
- Die LAG leitet die vollständigen Förderanträge für jene Projekte, für die eine Beschlussfassung des Projektauswahlgremiums vorliegt, an die Bewilligende Stelle weiter. Für Projekte mit positivem Beschluss legt die LAG innerhalb der in der LES vorgegebenen Regelungen den Fördersatz für das jeweilige Projekt unter Berücksichtigung des Beihilferechts fest.
- Bewilligende Stelle
- Beurteilung des Projekts erfolgt durch die Bewilligende Stelle.
- Die Bewilligende Stelle hat die Vollständigkeit des Förderantrags sowie das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu prüfen und über den Förderantrag zu entscheiden.
- Eine Kostenanerkennung für das jeweilige Projekt ist ab dem Datum des positiven Beschlusses des PAG der LAG möglich.
Bewilligende Stelle in der Steiermark für die Maßnahme 19 „LEADER Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) (77-05)" ist für alle Projekte (auch Kulturprojekte und Naturschutzprojekte) die Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung.
Anmerkung: die Informationen auf dieser Homepage dienen der kompakten Information und haben keine rechtliche Bindung. Die genauen rechtlichen Voraussetzungen sind den jeweiligen Rechtsgrundlagen des Programms zu entnehmen ( Allgemeine rechtliche Grundlagen)
Achtung, die Veranstaltungen melden!
Veranstaltungen sind per E-Mail (Betreff „Veranstaltungen") inkl. Excel-Veranstaltungsliste bis spätestens zum 20. des Vormonats an dfp@ama.gv.at zu übermitteln. Nicht betroffen sind interne Veranstaltungen der förderwerbenden Personen (bspw. interne Workshops oder Arbeitsbesprechungen). Veranstaltungen, bei denen der förderwerbenden Person im Zusammenhang mit der Veranstaltung lediglich Personalkosten entstehen, sind nicht meldepflichtig. Mehr dazu finden Sie in der Unterlage Positivliste meldepflichtiger Veranstaltungen LE 23-27 im Bereich LEADER
Unterlagen dazu finden Sie <hier.