Förderungsabwicklung 2021-2027
IBW/EFRE & JTF 2021-2027
E-Cohesion
Die gesamte Abwicklung von Projekten, einschließlich der Antragsstellung erfolgt über das E-Cohesion System der Verwaltungsbehörde - ATES 2021.
Entsprechende Informationen und Links finden Sie hier »
Schwerpunktmäßig werden im Rahmen der Richtlinie folgende Maßnahmen gefördert (exemplarische Aufzählung):
- Integrierte räumliche Entwicklung, z.B.: Erarbeitung strategischer Ansätze zur Steuerung der räumlichen Entwicklung von Orts- und Stadtkernen sowie strategische Ansätze zur Steuerung der räumlichen Entwicklung der Stadtregion (z.B. interkommunales Flächenmanagement);
- Adaption des öffentlichen Raums zu öffentlichen Lebens-, Begegnungs- und Erholungsorten, z.B.: durch die Ermöglichung aktiver und klimaschonender Mobilität, der Verbesserung der Zugänglichkeit, die Reduzierung von Hitzestress und starkregenbedingten Überflutungen;
- Adaption bestehender (öffentlicher) Gebäude zu Lebens-, Begegnungs- und Arbeitsorten, z.B.: durch Elemente der digitalen Transformation, neuer Arbeitsorganisationen wie beispielsweise Co-Working Spaces und Gemeinschaftsbüros, sowie besucherfrequenzsteigernder Nutzungen und Funktionen;
- Nachverdichtung und Aufwertung zentraler oder zentrumsnaher bestehender Wohnquartiere, z.B.: durch die bessere Anbindung an den Orts- und Stadtkern, intelligente Nutzungs- und Funktionsanordnung;
- Attraktivierung von Orts- und Stadtkernen und der Stadtregion durch Maßnahmen zur Erhöhung der Erholungs- und Aufenthaltsqualität und Klimawandelanpassung z.B. stadtregionale Vernetzung der Erholungsinfrastruktur, Attraktivierung der urbanen Freiräume in und im Nahbereich von Stadtregionen, Grünraum-/Freiraumgestaltung, u.a. zur Vermeidung von Hitzeinseln;
Die thematischen und räumlichen Schwerpunkte des 1. Förderaufrufs sind Kapitel 3 der Call-Unterlagen zum 1. Förderaufruf zu entnehmen.
Als Fördergebiet gelten neben der Stadt Graz die Städte und Gemeinden der Steiermark, welche im rechtsgültigen Landesentwicklungsprogramm 2009 (LEP) als Regionale Zentren oder Nebenzentren eingestuft sind, sowie alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner:innen (zum Zeitpunkt der Vorlage der Entwicklungsstrategie) mittels vorliegender oder zu erarbeitender integrierter Strategie.
Nähere Informationen zum spezifischen Förderungsgebiet (Orts- bzw. Stadtkerne) des 1. Förderaufrufs sind den Call-Unterlagen zum 1. Förderaufruf zu entnehmen.
Förderwerbende Personen und Endbegünstigte können sein:
- Gebietskörperschaften
- juristische Personen
- Personengesellschaften
Hinweis zu Auftragsvergaben:
Die förderwerbende Person verpflichtet sich, bei der Vergabe der Aufträge, die mit dem eingereichten Projekt in Zusammenhang stehen, eine/n auf das Vergaberecht spezialisierte/n Juristin / Juristen beizuziehen und somit die Einhaltung des Bundesvergabegesetzes 2018 und der subsidiären nationalen Förderfähigkeitsregeln sicherzustellen. Die Gewährleistung dieser Vorgabe ist im Rahmen des Förderantrages darzustellen und bei den Abrechnungen nachzuweisen.
mehr Informationen finden Sie hier »
- Integrierte räumliche Entwicklungsstrategie:
Die vorzulegende integrierte räumliche Entwicklungsstrategie soll einen Gesamtumfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Sie ist vor Einreichung des ersten inhaltlichen Förderprojektes der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu erarbeiten, muss von den beteiligten Städten und Gemeinden in Form eines Gemeinderatsbeschlusses angenommen werden und muss mit der Ortskernkoordination im Zuge der Erstellung abgestimmt werden.
Für die Erstellung der räumlichen Entwicklungsstrategie werden Kapitel und Themen durch die Abteilung 17 vorgeschlagen.
Die Vorgaben für die Erstellung der Entwicklungsstrategie sind Kapitel 2 der Call-Unterlagen zum 1. Förderaufruf zu entnehmen.
- Das Vorhaben wird im Förderungsgebiet umgesetzt
Im Rahmen des 1. Calls werden ausschließlich Vorhaben in den Orts- und Stadtkernen des Förderungsgebietes unterstützt.
Informationen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind Kapitel 2.6 der Richtlinie des Landes Steiermark zur Förderung von Integrierter nachhaltiger städtischer Entwicklung & Stadtregionen zu entnehmen.
Die Förderung (EFRE und/oder nationale Mittel) wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten (Gesamtkosten) für Investitionen, Externe Kosten und Personalaufwand samt Overhead-Kosten, gemäß den subsidiären nationalen Förderfähigkeitsregeln, gewährt und darf die in dieser Richtlinie festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen. Im Rahmen des 1. Förderaufrufs werden Personalaufwand und Overhead-Kosten nicht gefördert.
Projektgröße
- Integrierte räumliche Entwicklungsstrategie: Projektgesamtkosten in Höhe von maximal EUR 20.000 werden als förderfähig anerkannt.
- Maßnahmen und Investitionen zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen: Projektgesamtkosten von EUR 200.000 bis EUR 1.600.000 werden als förderfähig anerkannt.
Förderungsintensität
- Bis zu 50 % Förderung für die Erstellung von integrierten räumlichen Entwicklungsstrategien, wie auch die Umsetzung von daraus ableitbaren Projekten (Investitions- und Sachkosten).
- Der maximale Förderungsbetrag pro Projekt beträgt EUR 800.000.
Projektdauer
- Der maximale Projektdurchführungszeitraum beträgt 36 Monate, wobei der früheste mögliche Zeitpunkt des Projektbeginns der Tag des Einlangens des Projektantrages bei der Abteilung 17 über das ATES-Portal sein kann. Ein späterer Kostenanerkennungsstichtag (Projektbeginn) kann im ATES 2021 angegeben werden.
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Anrechenbare Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person ab der Antragstellung erwachsen. Diesbezüglich gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung jenes Datum, welches von der Abteilung 17 im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags genannt ist.
Eigenmittel
- Die förderwerbende Person muss die für die Umsetzung notwendigen Eigenmittel auf Basis der Gesamtkosten kalkulieren und bei der Einreichung verpflichtend nachweisen.
Nicht anrechenbare Kosten
- Die nicht anrechenbaren Kosten oder Kostenelemente ergeben sich aus den zugrundeliegenden Programmvorgaben, z.B. den subsidiären nationalen Förderfähigkeitsregeln (NFFR), sowie aus der jeweiligen Förderungsvereinbarung.
Einhaltung beihilfenrechtlicher Voraussetzungen
Förderungen, die die Definition der Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV erfüllen, werden auf Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- minimis-Beihilfen („De-minimis-Förderungen") oder der
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO") und dazu ergangenen Änderungen
gewährt.
Projektanträge sind durch die förderwerbende Person nach folgenden Modalitäten einzureichen:
Vor Projekteinreichung:
Voraussetzung für die Einreichung von Projektanträgen ist die in Form eines Gemeinderatsbeschlusses angenommene und im Zuge ihrer Erstellung mit der Ortskernkoordination abgestimmte integrierte räumliche Entwicklungsstrategie (siehe Punkt Förderungsvoraussetzungen).
Kontakt Orstkernkoordination:
Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung
Referat Regionales Bauen und Ortskernentwicklung
Dipl.-Ing. Stefan Spindler, BSc
Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz
Tel: 0316/877-5911, Mobil: 0676/8666 5911
E-Mail: abteilung17@stmk.gv.at / stefan.spindler@stmk.gv.at
Ansprechpartner für Projektabwicklung:
Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung
Referat Landesplanung und Regionalentwicklung
Patrick Pichler, MSc
Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz
Tel: 0316/877-2553, Mobil: 0676/8666 2553
E-Mail: abteilung17@stmk.gv.at / patrick.pichler@stmk.gv.at
Mag. Genia Gluhak
Tel: 0316/877-3708, Mobil: 0676/8666 3708
E-Mail: abteilung17@stmk.gv.at / genia.gluhak@stmk.gv.at
Die Antragsstellung erfolgt über das Tool der Verwaltungsbehörde für das IBW/EFRE-Programm „ATES 2021" in elektronischer Form. Dort stehen auch die „Richtlinie des Landes Steiermark zur Förderung von Integrierter nachhaltiger städtischer Entwicklung & Stadtregionen" sowie die subsidiären nationalen Förderfähigkeitsregeln zu Verfügung. Nähere Informationen sowie die entsprechenden Links sind unter www.efre.gv.at/ates-2021 abrufbar.
Im Förderungsantrag bzw. unter dem oben angeführten Link sind auch die notwendigen Beilagen beschrieben.
Fristen:
Förderungsanträge können - ab Veröffentlichung eines Förderaufrufs durch die Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung - laufend elektronisch über das Tool ATES 2021 eingebracht werden.
Hinweis zur Vergabe (im Sinne des BVergG 2018 idgF):
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich anhand der vorgelegten Unterlagen. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist die Erreichung der festgelegten Mindestpunkteanzahl notwendig.
Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunkteanzahl erreichen, werden abgelehnt.
Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.
Allgemeine Informationen zum Thema finden sie unter Downloads!